Markenrecht allgemein
Rechte an Marken und sonstigen Kennzeichen (geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben) werden in Deutschland durch das Markengesetz (MarkenG) bestimmt. Das MarkenG ist am 01.01.1995 in Kraft getreten und hat das bis dahin gültige Warenzeichengesetz vom 05.05.1936 abgelöst.
Unterscheidungskraft
Um die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen Betriebes zu unterscheiden, werden unterscheidungskräftige Zeichen benutzt. Markenfähige Zeichen sind Wörter, Namen, Buchstaben und Zahlen, Abbildungen, Klänge, Gestaltungen, Formen und Farben oder Kombinationen, z.B. eine Wortbildmarke. Marken dürfen weder freihaltebedürftig, noch rein beschreibend oder irreführend sein.
Anmeldung
Markenschutz für das Gebiet des Bundesrepublik entsteht meistens durch Eintragung des Zeichens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Außerdem kann durch die Benutzung des Zeichens eine so genannte Benutzungsmarke entstehen, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.
Verkehrsgeltung
Die Verkehrsgeltung einer Marke bestimmt sich in der Regel nach dem Bekanntheitsgrad der Marke. Den Grad der Bekanntheit muss der Benutzer der Marke, der sich auf die Ausnahmevorschrift beruft, beweisen. Ein solcher Beweis, z.B. durch Einholung einer kostspieligen Meinungsumfrage, ist nicht nur unsicherer als ein Eintrag im Register beim DPMA, sondern auch sehr viel teurer als die Gebühren beim DPMA für eine Eintragung.
Europäische Marke
Außerdem kann Markenschutz für das Gebiet der europäischen Union durch eine Anmeldung des Kennzeichens beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt erlangt werden. Solche sog. “europäischen Marken” gelten selbstverständlich ebenfalls in Deutschland. Daneben gibt es noch ein internationales Anmeldeverfahren, welches aber die nationalen Strukturen nutzt.
Kosten
Die Anmeldung einer Marke beim DPMA für 3 Klassen kostet € 300. Das DPMA hat fast alle Produkte am Markt (Waren und Dienstleistungen) in 45 Klassen, den 34 Waren- und den 11 Dienstleistungsklassen eingeteilt. Das Klassenverzeichnis wird stets erweitert und den aktuellen Entwicklungen der Wirtschaft angepasst. Die Gebühren des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) mit Sitz in Alicante, Spanien, für eine (Gemeinschafts-)Marke, die in allen europäischen Mitgliedstaaten Schutzrechte entfaltet, betragen für die Anmeldung ca. € 1.000. Dabei sollte bedacht werden, dass in dem zweistufigen Anmeldeverfahren für die Eintragung nochmals ca. € 1.000 fällig werden. Mit Kosten zwischen € 3.000 und € 6.000 ist eine internationale Markeanmeldung als so genannte IR-Marke noch einmal deutlich teurer.
Verwechslungsgefahr
Vor der Anmeldung und erst Recht vor der der Benutzung einer Marke sollte der Verwender sorgfältig prüfen, ob nicht Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden könnten. Andernfalls drohen Unterlassungs-, Vernichtung- und eventuell sogar Schadensersatzsprüche. Kennzeichenkollisionen drohen, wenn sich Zeichen gegenüberstehen, die verwechslungsfähig sind. Die Verwechslungsgefahr zweier Marken bemisst sich stets unter Berücksichtigung des Einzelfalls. Es besteht dabei eine Wechselwirkung aus der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der Marken.
Benutzung
Während der Benutzung einer Marke sollte die Marke daraufhin überwacht werden, dass Dritte die Marke nicht unberechtigt nutzen. Denn sonst droht die Verwässerung der Marke und der Verfall in die Wertlosigkeit. Schließlich ist der Markenschutz regelmäßig, in Deutschland alle 10 Jahre, zu verländern, weil anderenfalls die Rechte aus der Marke erlöschen können.
Geschäftliche Bezeichnungen
Neben dem Schutz von Marken haben geschäftliche Bezeichnungen die größte Bedeutung im Wirtschaftsleben. Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen gehören auch Internet-Domains.
Unternehmenskennzeichen
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens verwendet werden. Jeder Name, der ein Rechtssubjekt bezeichnet, kann Unternehmenskennzeichen sein. Hierher gehören die Firma und Namen von Vereinen, Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch Namen natürlicher Personen, wie z.B. Müller, Dr. Oetker oder Henkel, sind Unternehmenskennzeichen in Sinne des MarkenG. Besondere Geschäftsbezeichnungen sind Zeichen, die einem Geschäft einen Namen geben, wie beispielsweise die Apotheke am Südstern, Curry 36 oder Theater am Rudolfplatz.
Logos & Vanity-Nummern
Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung bestimmte Zeichen benennen das Geschäft nicht, sondern weisen lediglich auf einen geschäftlichen Betrieb hin. Logos, Vanity-Nummern, aber auch die Uniformen von Mc Donalds oder Burger King sind Geschäftsabzeichen im Sinne des MarkenG.
Schutzbeginn
Unternehmenskennzeichen entfalten Schutzwirkung mit Aufnahme der Benutzung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr. Ein Eintrag in das Handelsregister ist nicht erforderlich. Umgekehrt reicht im Falle der Vorrats-GmbH ein Eintrag im Handelsregister nicht aus, wenn tatsächlich unter dem Unternehmenskennzeichen gar keine Geschäfte getätigt werden. Der Schutz bei Geschäftsabzeichen beginnt dagegen erst dann, wenn das Geschäftsabzeichen benutzt und innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt hat.
Schutzumfang
Ältere Unternehmenskennzeichen sind als geschäftliche Bezeichnungen gegenüber prioritätsjüngeren Zeichen geschützt,. soweit Verwechslungsgefahr besteht. Die Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen ist nicht mit der der Verwechslungsgefahr bei Marken identisch. Es besteht hier eine Wechselwirkung aus der Kennzeichnungskraft und dem Grad der Bekanntheitdes Zeichens mit Seniorität, dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen sowie der Branchennähe. Ausnahmsweise besteht bei identischen oder ähnlichen Unternehmenszeichen keine Verwechslungsgefahr, wenn die sich gegenüberstehenden Branchen so fern sind, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
Werktitel
Werktitel sind Namen oder Bezeichnungen von Druckschriften, Film- und Musikwerken, Bühnenstücken und sonstigen vergleichbaren immateriellen Werken, wie beispielsweise Computerprogrammen, Brettspielen oder Namen von Comic-Figuren. Schutzfähig sind bereits Titel, denen eine geringe Unterscheidungskraft zukommt. Verwechslungsgefahr eines Titel besteht aber nur, wenn der prioritätsjüngere Titel auch titelmäßig verwendet wird und eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht.
Titelschutzanzeige
Da Titelschutz erst mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Titels, etwa mit der Premiere eines Theaterstücks oder der Erstausstrahlung eines Filmwerkes entsteht, aber die Erstellung eines Werkes oftmals lange Zeit in Anspruch nimmt, kann durch die Schaltung einer Titelschutzanzeige die Priorität vorverlagert werden. Die tatsächliche Ingebrauchnahme muss zeitnah in etwa 6-12 Monaten nach der Titelschutzanzeige erfolgen. Schutz entsteht jedoch erst mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme.
Geografische Herkunftsangaben
Geografische Herkunftsangaben oder Territorial-Marken sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Sie weisen im Gegensatz zur Marke nicht auf die betriebliche, sondern die geografische Herkunft hin. Geografische Herkunftsangaben können trotz ihres Freihaltebedürfnisses als Kollektivmarke beim DPMA angemeldet werden. Oder sie genießen Schutz als nicht-eingetragene geografische Territorial-Marke.
Abgrenzungsfragen
Die Abgrenzung eines Zeichens für eine geografische Herkunftsangabe, also einer bestimmten örtlich gebundenen Qualität eines Produkts, von der bloßen Bezeichnung für eine bestimmte Herstellungsart ist meist Dreh- und Angelpunkt Territorial-Marken. Im letzteren Fall liegt eine bloße Gattungsbezeichnung vor, die wegen des allgemeinen Freihaltebedürfnisses einem Schutz nicht zugänglich ist. Ortsansässige Hersteller dürfen beispielsweise ihre Gurken als Spreewälder Gurken bezeichnen. Mit Made in Germany dürfen nur Produkte bezeichnet werden, die tatsächlich in Deutschland produziert wurden. Schnapshersteller aus Steinhagen können ihren Schnaps Steinhäger nennen. Bierbrauer aus Krombach oder aus Warstein im Sauerland dürfen ihr Bier mit der Angabe Krombach oder Warstein versehen, sofern sie dabei wiederum Kollisionen mit den Marken Warsteiner oder Krombacher vermeiden. Nur Sektkeltereien, die ihre Trauben aus der französischen Region Champagne keltern, dürfen ihre Waren als Champagner bezeichnen.
Irreführung
Die Verwendung von geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen ist unzulässig, wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht aus der Region stammen und die Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunftsangabe besteht. Um geografische Herkunftsangaben, die der vorzugsweise Verbraucher kauft, dennoch benutzen zu können, versuchen die Produzenten eine Irreführung durch den Zusatz entlokalisierender Zusätze zu vermeiden. Entlokalisierende Zusätze müssen deutlich erkennbar zusammen mit der geografischen Herkunftsangabe verwendet werden und ohne weiteres verständlich sein, um die Irreführungsgefahr aufzuheben.
Besonderer Ruf
Erzeugnisse, die mit geografischen Herkunftsangaben versehen sind, müssen den Eigenschafts- und Qualitätsvorstellungen entsprechen, die ein Verbraucher mit der Herkunft gedanklich verbindet. Eine Besonderheit gilt noch für geografischen Herkunftsangaben mit einem besonderen Ruf. Champagner ist eine solche Territorial-Marke, die einen besonderen Ruf genießt und deshalb auch rein beschreibend, wie beispielsweise in dem Slogan «Der Champagner unter den Mineralwässern» nicht benutzt werden darf, weil dadurch der gut Ruf von Champagner unbillig ausgenutzt würde.