Sind Werbetexte urheberrechtlich geschützt?
nach LG Berlin, Urteil vom 26.01.2006, Az O 543/05
Das Urheberrecht gewährt den einzelnen Werkkategorien seinen Schutz nach recht unterschiedlichen Anforderungen. So sind Fotos, selbst einfachste Schnappschüsse, in der Regel immer geschützt, während Design in überragendem Maße überdurchschnittlich sein muss, um den Schutz des Urhebergesetzes beanspruchen zu können. Für Texte ist innerhalb dieser Schutzfähigkeitsskala ein Mittelwert anzusetzen. Ein aktuelles Urteil des LG Berlin (s. u.) gewährt sogar einen recht umfassenden Schutz.
Einleitung: Als sog. Sprachwerke können grundsätzlich auch Texte urheberrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein. Dabei ist an ihren Inhalt oder ihre besondere Form anzuknüpfen. Liegt der sprachlichen Gestaltung des Inhalts eine individuelle Gedankenführung zugrunde, oder stellt die Auswahl und Darstellung des Inhalts eine individuelle Leistung dar, ist urheberrechtlicher Schutz möglich. Auch Werbeaussagen können Urheberschutz genießen, was aber nur selten der Fall ist. Denn Schlagkraft und besondere Wirkung eines Slogans allein genügen den Anforderungen nicht. („Was wollt ihr denn?“ – „MA-O-AM!“ etwa ist urheberrechtlich nicht geschütz).
Die Entscheidung des Berliner Landgerichts: Dem Urteil des LG Berlin liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Mediengestalter die in die Web-Site eingebundenen Werbetexte eines anderen Mediengestalters im Wesentlichen übernommen hatte. Unter den Überschriften „Planung & Beratung“, „Coding & Design“, „Promotion“ und „Pflege und Betreuung“ wurden dort die einzelnen Dienstleistungen beschrieben. Das LG Berlin erkannte in der Darstellung des Angebots eine schöpferische Tätigkeit, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen hervorhebe und es von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheide. Der Aufbau und die logische Untergliederung des insgesamt vier Aspekte umfassenden Leistungsangebots habe den zwar kleinen, aber gleichwohl vorhandenen Gestaltungsspielraum individuell genutzt (LG Berlin, Urteil vom 26.01.2006, Az O 543/05).
Fazit: Auch recht einfache Texte sind urheberrechtlich geschützt, wenn sich der Inhalt oder der konkrete Aufbau nicht aus der Natur der Sache ergibt, sondern ein Gestaltungsspielraum besteht, und dieser in der Gestaltung des Sprachwerks auch ausgeschöpft wird.
© 2007 Katja Schubert Rechtsanwälte Karsten & Schubert