Konzepte & Entwürfe - kostenlos oder vergütungspflichtig?
Kreative Leistungen lassen sich im Rahmen eines Kundengesprächs kaum so weitreichend beschreiben, dass Kunde und Designer im Vorfeld eines Auftrages genau festlegen können, welches Design am Ende stehen soll. Der Kunde will nicht die “Katze im Sack” kaufen, umgekehrt will der Designer keine Leistungen erbringen, ohne dass der Auftrag erteilt ist. Die Grenzen zwischen kostenlosem Vorgespräch und vergütungspflichten Entwurfsarbeiten ist schwammig. Dieser Konfliktfall war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens.
Der Fall
Ein Unternehmen hatte einen Grafikdesigner in einem zweistündigen Gespräch mit der Konzeption eines Firmenlogos und eines entsprechenden Briefkopfs beauftragt. Zwei Wochen später legte der Grafikdesigner dem Unternehmen seine Entwürfe vor, die dieses an ihn zurücksandte nebst der Mitteilung, dass es sich für die Zusammenarbeit mit einem anderen Designer entschieden habe. Eine Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten lehnte es ab, da ja lediglich die Erstellung von Grundrissen und Skizzen vereinbart worden sei, die als reine Bewerbungsunterlagen dienen sollten. Der Grafikdesigner, der der Ansicht war, seine Leistungen seien keineswegs kostenlos, klagte auf Vergütung.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bekam der Grafikdesigner Recht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.1990, Az. 12 U 209/89). Im Werkvertragsrecht gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn den Umständen nach die Leistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, auch wenn über Geld nicht ausdrücklich gesprochen worden ist (§ 632 BGB). Mit Erteilung des Auftrags, ein Firmenlogo und einen Briefkopf zu entwerfen, hat das Unternehmen einen Werkvertrag mit dem Designer geschlossen. Dieser hat seinen Teil des Werkvertrags erfüllt und Leistungen erbracht, von denen das Unternehmen nicht annehmen konnte, dass sie kostenlos sein sollten. Der Designer musste sich geistig damit befassen, wie die Gestaltung des Firmenlogos dem unternehmerischen Selbstverständnis seines Auftraggebers entsprechen und dieses nach außen darstellen könne. Das erforderte eine Auseinandersetzung mit dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens und eine Analyse seiner potentiellen Zielgruppen. Die Lösungen, die der Grafiker daraus entwickelt hatte, stellte er zeichnerisch so dar, dass das Unternehmen sich von dem Konzept ein Bild machen konnte. Die konzeptionelle Arbeit eines Designer ist keine kostenlose Vorarbeit, sondern stellt die Hauptleistung des Werkvertrags selbst dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.1990, Az. 12 U 209/89) Eine solche kreative Leistung ist üblicherweise nicht unentgeltlich. Ist vertraglich nichts anderes geregelt, gilt dann das übliche Honorar als vereinbart. Dieses kann sich (muss aber nicht) z.B. nach den Honorarempfehlungen des BDG für Honorare und Konditionen im Designbereich richten.
© 2007 Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten & Schubert