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Nutzung der Marke in Prospekten für den weiteren Vertrieb von Parfumerzeugnissen an Wiederverkäufer (Dior)

20. Mrz. 2007 Marken | Marken #

EuGH Urteil vom 04. November 1997
Rechtssache C – 337/95
Parfums Christian Dior ./. Evora

Aus den Leitsätzen:
Der Inhaber einer Marke kann den Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht gemäß Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 89/104 daran hindern, diese Marke im Rahmen der für seine Branche üblichen Werbeform zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen, sofern nicht erwiesen ist, dass diese Benutzung der Marke ihren Ruf im konkreten Fall erheblich schädigt.

Sachverhalt
Dior entwickelt und produziert Parfüme und andere kosmetische Erzeugnisse, die dem Marktsegment der Luxusartikel zugerechnet werden. Diese Erzeugnisse verkauft sie über ein selektives Vertriebssystem und beliefert nur Wiederverkäufer, denen vertraglich die Pflicht auferlegt wird, nur an Endabnehmer zu liefern und niemals andere Wiederverkäufer zu beliefern. Die Verpackungen und Pafümflakons sind markenrechtlich, teilweise auch urheberrechtlich geschützt. Ein Wiederverkäufer von Dior bewarb die Dior-Produkte mit Abbildungen der Verpackungen und Flakons in einem Prospekt in einer für Wiederverkäufer in diesem Handelssektor üblichen Weise.

Hiergegen wandte sich Dior mit der Rechtsansicht, sie könne sich gegen die Benutzung ihrer Marke auch dann widersetzen, wenn die Markenartikel mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden seien, wenn nämlich der Zustand der Waren nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden sei.


Urteil
Die Frage, die der Europäische Gerichtshof zu entscheiden hatte, war, ob der Markeninhaber es unterbinden kann, dass die Marke im Rahmen einer Werbung für den weiteren Vertrieb der Markenartikel benutzt werden kann, nachdem diese Markenartikel rechtmäßig auf den Markt gelangt sind.

Art. 7 der EU-Markenrechtslinie (Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken) sieht folgendes vor:

(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Diese Vorschrift, auch Erschöpfungsgrundsatz genannt, findet sich im Deutschen Markengesetz (MarkenG) in § 24 wieder.
Danach hat sich das Recht, die Marke für Waren zu benutzen, erschöpft, sobald die Ware rechtmäßig in den Verkehr gelangt ist. Der Markeninhaber kann also nicht verbieten, dass seine Markenwaren weiter gehandelt werden, sobald er sie auf den Markt gebracht hat. Er kann also den Weiterverkauf seiner Waren nicht markenrechtlich unterbinden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, die weitere Nutzung der Marke zu untersagen, etwa dann, wenn die Markenwaren verändert werden, da es dann nicht mehr die Originalware ist, die unter dem Markenzeichen verkauft wird (z.B. umgefärbte Jeans).

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass sich der o.g. Erschöpfungsgrundsatz nicht nur auf den Weiterverkauf der Ware selbst, sondern auch auf die Nutzung der Ware in der Werbung bezieht, da sonst der legale Weiterverkauf faktisch erschwert und der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz untergraben werde.
Dann hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Ausnahme vorliegen könnte, auf die sich Dior berufen kann, wenn sie die Nutzung der Marke in Prospekten für den weiteren Vertrieb der Parfüms an Wiederverkäufer unterbinden will. Hierfür müsste Dior berechtigte Gründe haben, wie sie etwa bei dem Verkauf von veränderten oder verschlechterten Waren unter dem Markenzeichen gegeben sind.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass auch die Schädigung des Rufs einer der Marke einen berechtigten Grund darstellen könne, deren Nutzung zu unterbinden. So kann z.B. das Umpacken von Markenwaren in andere Verpackungen den guten Ruf einer Marke beeinträchtigen, wenn die Aufmachung der umgepackten Waren schlechter ist als die der original verpackten Waren.

So kann einem Markeninhaber ein berechtigtes Interesse daran zugesprochen werden, dass ein Wiederverkäufer mit seiner Werbung nicht die Wertschätzung der Ware beeinträchtigt und den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt.
Auf der anderen Weise hat der Wiederverkäufer ein berechtigtes Interesse daran, die Waren in branchenüblicher Weise zu bewerben und zu verkaufen, auch wenn die von ihm gewählte Werbeform nicht exakt den Vorstellungen des Markeninhabers entspricht und auch dann, wenn er die Markenware zusammen mit zwar gleichartigen aber nicht qualitativ gleichwertigen Produkten anbietet.

Daher wäre ein Verbot der Markennutzung für den Wiederverkäufer nur dann gerechtfertigt, wenn er durch die Art und Weise der Darstellung der Markenware das Image der Marke erheblich beeinträchtigt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Markenware aus dem Luxussegment in einer Umgebung mit Massenkonsumgütern dargestellt wird.

Für eine erhebliche Imagebeeinträchtigung lagen keine Anhaltspunkte vor, so dass es bei der generellen Berechtigung des Wiederverkaufs und der damit verbundenen Werbung blieb.

© 2007 Katja Schubert, Karsten & Schubert Rechtsanwälte

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