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Vertragsstrafe für Kunden- und Quellenschutzverletzung?

25. Apr. 2007 Allgemeines | Know-How | Know-How #

Unter welchen Voraussetzungen hält eine vereinbarte Vertragsstrafe einer gerichtlichen Prüfung stand? (LG Coburg – 23 O 176/00)


Das Landgericht Coburg hatte einen Fall zu entscheiden, indem die Klägerin Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,- DM begehrte, da der Beklagte gegen eine zwischen den Parteien geschlossene Vertriebsvereinbarung verstoßen habe.
 

Der Beklagte sollte als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin Grundstücksgeschäfte auf Provisionsbasis vermitteln. In der Vertriebsvereinbarung erkannten die Parteien wechselseitig den für sie geltenden Kunden- und Quellenschutz an und vereinbarten für die Zuwiderhandlungen die hier streitgegenständlichen 100.000,- DM als Konventionalstrafe an.
 

Die Kammer entschied, dass es nicht tragbar gewesen sei, die Vertragsstrafe unabhängig vom Gewicht des Verstoßes und der daraus resultierenden Folgen für die Klägerin festzulegen. Die festgelegte Vertragsstrafe dürfe nur so hoch bemessen sein, dass sie für die geringste der denkbaren Pflichtverletzungen noch angemessen sei. Wenn etwaige Schäden beträchtlich unter der vereinbarten Vertragsstrafe lägen, würde außerdem durch diese unverhältnismäßige Festlegung eine nicht vom Sachinteresse gedeckte Geldquelle eröffnet werden.
 

Darüber hinaus sei eine von der Schadenshöhe unabhängige Vertragsstrafe geeignet, berufliche und wirtschaftliche Existenzen zu gefährden und greife demnach unverhältnismäßig stark in die Berufsfreiheit ein.
 

Fazit


Eine vom jeweiligen Schadenseintritt und Gewicht des Verstoßes unabhängige Festlegung einer Vertragsstrafe muss zumindest auch im Hinblick auf die geringste Pflichtverletzung angemessen sein. Da eine genaue und angemessene Schadensbezifferung im Vorwege jedoch Schwierigkeiten bereitet, empfiehlt es sich daher zu vereinbaren, die Höhe der möglichen Strafe im Schadensfalle ins Ermessen des Gerichtes zu stellen.

2007 Timo Wilken Rechtsanwälte Karsten & Schubert

 

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