Voraussetzungen für den europäischen Designschutz
Die wesentlichen Voraussetzungen für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind Neuheit und Eigenart. Für letzteres gibt es Einschränkungen bei Erzeugnissen, die Bauelement eines komplexen Erzeugnisses sind.
Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmustervordnung (GMVO), Artikel 5, gilt ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit:
“a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.”
Die Neuheit kann und sollte durch eine Recherche vorab, geklärt werden. Sonst riskiert der Anmelder ein Nichtigkeitsverfahren, dessen Kosten er zu tragen hat.
Zur Eigenart heißt es in der Einleitung der GMVO: “Ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters.”
Die Voraussetzungen für diese Beurteilungen der Eigenart sind gerichtlich noch nicht geklärt, ein Nichtigkeitsverfahren liegt derzeit bei dem europäischen Gericht erster Instanz. (siehe Information zu Metal Rapper)
Die dazugehörige Regelung findet sich in Artikel 6 der Verordnung:
(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft,
von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:
a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
wird,
b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine
Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.
(2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des
Geschmacksmusters berücksichtigt.
Zu klären beibt dann nur noch, was ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eigentlich ist. Die Antwort steht in Artikel 3 der GMVO: „Geschmacksmuster“ ist die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
Zusammengestellt von Rechtsanwalt Tobias Sommer, www.RAsommer.de