Wenn ein EU-Design nichtig ist: Chinesisches Elektrofahrrad Rokky verhindert Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Motorroller
Immer wieder werden Geschmacksmuster, mit denen ein EU-weiter Designschutz erreicht werden soll, vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) für nichtig erklärt. Erst kürzlich entschied das Amt einen Fall mit Bezug zu Deutschland. Im Verfahren mit dem Az: ICD 000002244 wurde das Geschmacksmuster für einen Motoroller für nichtig erklärt.
Die Beamten waren überzeugt, dass das Elektrofahrrad ROKKY den Eintrag für den blaugelben Motorroller nichtig macht. Eine chinesische Firma hatte den Streit ins Rollen gebracht .
Streit war in einem halben Jahr entschieden
Zum zeitlichen Ablauf: Eine Erklärung zum Händlerschutz markiert das erste gerichtsbekannte Datum am 14. Juli 2003. Damals hatten die Parteien demnach Kontakt miteinander. Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Registernummer 000189857-0002, wurde mit Datum vom 14 Juni 2004 angemeldet und eingetragen. Am 10. März 2006 wurde der Antrag auf Nichtigkeit gestellt. Daraufhin wurde anwaltliche Schriftsätze ausgetauscht, am 20. Dezember 2006 entschied die Nichtigkeitsabteilung des HABM lapidar:
1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000189857-0002 wird für nichtig erklärt.
2. Der Inhaber trägt die dem Antragsteller entstandenen Kosten des Verfahrens.
“Äußere Form ist identisch”
“Beim genauen Vergleich der Fahrräder ist festzustellen, dass die äußere Form folgende identische Merkmale aufweist: den Fahrradrahmen, die Reifen, das Lenkkrad, die Klingel, den am vorderen Teil des Lenkrads angebrachten Einkaufskorb, den Halter hinter dem Sitz, den Sattel und die Radspeichen,“ heißt es in der Entscheidung unter dem Stichpunkt Neuheit.
Letztendlich scheiterte der Eintrag jeodch an dem gesetzlichen Merkmal der Eigenart. Die sich gegenüber stehenden Geschmacksmuster rufen beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck vor, meinten die Beamten. Im einzelnen führten sie aus: “Der informierte Benutzer erkennt keinen Unterschied zwischen den Erzeugnissen, die sich aus gleichen Linien, Konturen, Gestalt und Oberflächenstruktur des älteren Geschmacksmusters und dem angegriffenen GGM ergeben.

” Auch würden beide Geschmacksmuster durch ein Fahrrad mit Elektromotor geprägt, ein Unterschied bestehe nur in der farblichen Darstellung. “Der informierte Benutzer nimmt bei einem Fahrrad insbesondere die technischen Merkmale eines Fahrrads an. Die Farbgestaltung ist für den informierten Benutzer eher zweitrangig.”
Die Folge: Der Anmelder bleibt auf seinen Anmeldekosten sitzen und muss zusätzlich alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem Konkurrenten entstanden sind, tragen. Und selbstverständlich hat er auch keinen Schutz für sein Produkt.
Von Rechtsanwalt Tobias Sommer, www.RAsommer.de

am 4. Jul. 2011
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am 4. Jul. 2011
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