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Europäische Klarheit für den Freiheitsgrad der Designer? - „Metal Rapper“: Erster Fall zum Europäischen Geschmacksmuster auf dem Weg durch die Instanzen

7. Feb. 2007 Design | Rechtsprechung #

Angemeldet als Gemeinschaftsgeschmacksmuster 2003, vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) für ungültig erklärt im Sommer 2005. Und im Frühjahr 2007 landet der Fall beim Europäischen Gericht erster Instanz. Bemerkenswert dabei: Es ist der erste Fall zu einem europäischen Geschmacksmuster auf dem Weg durch die Instanzen.

Gestritten wird um ein Design, dass in Spanien als „Tazos“, in England als „rappers“ bekannt ist. Es geht dabei um farbige Scheiben, auf denen Comicfiguren prangen und die als Werbegeschenke für Kinder in Fastfoodketten vertreiben werden. Nach Ansicht des Amtes liegt ein Verstoß gegen ein anderes Muster vor, welches sich auf eine Priorität aus einer spanischen Geschmacksmusteranmledung stützen kann. Deshalb erklärte es die Anmeldung für nichtig.

In Artikel 25.1 (d) der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GMVO) heißt es, dass ein Muster nichtig sein soll, „wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen oder durch ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen geschützt ist”

Doch in jedem Geschmacksmusterfall muss zunächst der Schutzumfang des umstrittenen Designs bestimmt werden. Dabei muss nach Artikel 10 der GMVO aber „der Grad
der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt” werden. Und genau darum wird in dem Fall u.a. gestritten. In der zu erwartenden Klarheit liegt die Bedeutung des Falles.

Dpch zwischen Gestaltungsfreiheit und Schutz durch ein Geschmacksmuster gibt es einen direkten Zusammenhang. Je mehr Gestaltungsfreiheit die europäischen Gerichte in Luxemburg den Designern zubilligen, desto enger würden die Voraussetzungen bei einer Verwechslungsprüfung künftig gezogen.

Bereits seit Einführung des Gemeinschaftsmusters im Jahr 2003 wird heftig um die Auslegung von Begriffen wie dem „informierten Verbraucher“, der Bedeutung „kollidieren“ sowie eben dem Konzept des „Grades der Gestaltungsfreiheit“ der Designer diskutiert. Alles Themen, die in dem Fall diskutiert werden.

Von Rechtsanwalt Tobias Sommer, www.RAsommer.de

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